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Ablauf Wesenstest in Verbindung mit den Behörden Sie haben einen Hund nach
§18 HundeG für Freistellungen ab dem 1.4.2006, § 2 Abs. 3 HundeV
für Freistellungen vor dem 1.4.2006! Hierzu gehören Bullmastiff Dogo
Argentino Bordeauxdogge Fila
Brasileiro Kangal Kaukasischer
Owtscharka Mastiff Mastin
Espanol Mastina
Napoletano Rottweiler
und Tosa
Inu. Von diesen Hunden wird angenommen, dass sie aggressiv sind. Einen aggressiven Hund
dürfen Sie aber nicht halten. Und diese Hunde kosten auch
mehr Steuern. Also müssen Sie einen
Wesenstest machen, um nachzuweisen, dass der Hund nicht aggressiv ist. Dazu kommen Sie zu mir. Ist der Wesenstest positiv
bestanden, ist damit nachgewiesen, dass der Hund nicht aggressiv ist. Sie erhalten von mir ein
Gutachten in zweifacher Ausfertigung - eine Ausfertigung für Sie und eine für
die Behörde. Mit diesem Gutachten gehen
Sie nun zur Behörde und hier erhalten Sie die Erlaubnis, den Hund halten zu
dürfen (da ja nun nachgewiesen ist, dass der Hund nicht aggressiv ist). Dieses wird mit einem
kleinen grünen Ausweis bescheinigt. Und Sie zahlen nun den ganz
normalen Steuersatz. Der Hund ist damit auch
Maulkorbbefreit. Erst danach kann für diesen
Hund - laut Behörde - die Gehorsamsprüfung gemacht werden. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, rufen
Sie mich gern an oder schreiben mir eine email!! B. Hünemörder Fon: 0171 9363704 Ablauf Gehorsamsprüfung Nachdem Sie Kontakt zu mir
aufgenommen haben, bitte ich Sie mir einige Daten zu übermitteln. Ich fülle dann die erforderlichen
Papiere im vor hinein aus. Wir vereinbaren einen
Termin, zu dem ich Sie besuche. Der Hund wird an zwei
verschiedenen Orten getestet, wobei es mir hauptsächlich um die prompte
Ausführung des Befehls "komm" geht, aber auch bei Sitz, Platz und Aus
sollte er gehorchen. Jeder, der mit dem Hund
geht, muss gesondert eine Prüfung machen (Beispiel: wenn 2 Leute mit 2 Hunden
gehen müssen wir 4 Prüfungen machen oder 3 Hunde mit 2 Leuten = 6 Prüfungen).
Jede Beziehung Hund/Mensch wird gesondert getestet! Danach erhalten Sie von mir
einen kleinen gelben
Ausweis und eine Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung. Den gelben Ausweis sollten Sie nun immer bei sich führen, damit Sie
vor den Ordnungskräften nachweisen können, dass Sie bereits eine Prüfung
abgelegt haben und diese somit nicht „extra Gebühren“ von Ihnen
verlangen können. Von mir wird dann an die
Behörde gemeldet, dass Sie und Ihr Hund den Gehorsamstest bestanden haben und
es werden die entsprechenden – von Ihnen an mich gezahlten - Gebühren
von mir abgeführt. Sie dürfen nun den Hund
frei laufen lassen, außer: - An einer höchsten 2 m langen geeigneten,
insbesondere reißfesten Leine zu führen sind · Hunde,
die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder
sie sonst erheblich belästigt haben, · läufige
Hündinnen, · Hunde,
die in ·
Einkaufszentren,
Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und
Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr oder ·
bei
öffentlichen Versammlungen, Aufzügen und Veranstaltungen mit großen Menschansammlungen mitgeführt werden, · Hunde,
die in unmittelbarer Nähe von Schulen, Spielplätzen, Kinder- und
Jugendeinrichtungen mitgeführt werden. Weitergehende
Regelungen über Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus dem
Hundegesetz und anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies
gilt insbesondere auch für die Anleinpflichten nach · der
Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26.
August 1975 (HmbGVBl. S. 154), zuletzt gändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl.
S. 279), (d.h. in Parks,
Achten Sie auf die Beschilderung) · dem
Landeswaldgesetz vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S.
74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl.
S. 347, 353), (im Wald bitte grundsätzlich auf den Wegen bleiben – Warum:
meist wird Wild in harten Wintern zu sehr von Hunden gestresst, die sie
aufstöbern!!!) · den
auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen Naturschutzgesetzes in der
Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281),
zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S.
146) erlassenen Rechtsverordnungen, · dem
Gesetz über den Nationalpark Hamburgisches Wattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), geändert am 10. April 2001, (natürlich in
Naturschutzgebieten) · der
Bestattungsverordnung vom 20. Dezember
1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12.
Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379) (auf Friedhöfen)
und · dem
Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) Bei Nichtbeachtung der
Regelungen können Bußgelder von bis zu 50.000 EUR
verhängt werden. Dies können Sie auch im Bussgeldkatalog,
Punkte 2.4 ff unter http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/bezirke/bussgeldkatalog,property=source.pdf
nachlesen. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, rufen
Sie mich gern an oder schreiben mir eine email! Hunderegister Ebenso werde ich Ihren Hund
im Hunderegister anmelden, wenn Sie es wünschen. Anmeldung hier (Strg+klicken um Link zu folgen): http://gateway.hamburg.de/HamburgGateway/FVP/Application/DienstEinstieg.aspx?fid=57 Sie können dies aber auch
allein über das Internet tun. Das Hunderegister hat den
Vorteil, dass es ein zentraler Zugriff ist, wo Sie und ihr Hund sofort
zugeordnet werden können, falls Sie sich einmal „verloren“ haben. Außerdem hoffen wir, dass
das Aussetzen von Hunden zurück geht, da die Hunde
ja nun gechipt sind! Sollten Sie weitere Informationen wünschen, rufen
Sie mich gern an oder schreiben mir eine email! B. Hünemörder Fon: 0171 9363704 |